(1) Die Exposition der Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen in Abs. 4 angeführten Auslösewerte überschreiten.
(2) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der in Abs. 4 angeführten Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Auslösewerte betragen:
1. Für Hand-Arm-Vibrationen: a hw,8h = 2,5 m/s 2 ;
2. Für Ganzkörper-Vibrationen: a w,8h = 0,5 m/s 2 ;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: L A,EX,8h = 80 dB bzw. L C,peak = 135 dB (entspricht: p peak = 112 Pa).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden