(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1. Für Hand-Arm-Vibrationen: a hw,8h = 5 m/s 2 ;
2. Für Ganzkörper-Vibrationen: a w,8h = 1,15 m/s 2 ;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: L A,EX,8h = 85 dB bzw. L C,peak = 137 dB (entspricht: p peak = 140 Pa);
4. Für jugendliche Dienstnehmer gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 4 Z 3) und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
1. durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (L A,Ex,40h ) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und
2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeber
1. unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
2. ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde und
3. die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
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