LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBeschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft§ 9

§ 9§ 9

In Kraft seit 01. Januar 2015
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Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise . Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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