§ 5 § 5
In Kraft seit 31. Mai 2016
Up-to-date
Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des „§ 92 Abs. 2 Z 7 NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1. L A, EX, 8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition L A, EX, 40h von 85 dB nicht überschritten wird oder
2. LC, peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden