§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise . Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden