(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer oder die Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
– in Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 , LGBl. 9020, und
– auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen , die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
– NÖ LAO: NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020
– VEMF: Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016
– NÖ LFW DOK-VO: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. 9020/6
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