§ 9 § 9
In Kraft seit 30. August 2002
Up-to-date
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen , wie Handbücher und Tastaturschablonen, müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Dienstnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
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