§ 2 § 2
In Kraft seit 30. August 2002
Up-to-date
(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 78 z Abs. 8 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, liegt vor, wenn Dienstnehmer
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2. durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
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