§ 14 § 14
In Kraft seit 30. August 2002
Up-to-date
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren :
1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt,
2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 und
4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.
(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.
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