(1) Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG zu verfügen.
(2) Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.
(3) Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, oder Personen, die eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranstaltete Schulung zur Gruppenhelferin bzw. zum Gruppenhelfer oder eine vergleichbare Schulung erfolgreich absolviert haben, können entsprechend dem in der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, genannten Umfang als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.
(4) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über entsprechende praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.
(5) Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten sowie für Aufgaben der beruflichen Qualifizierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.
(6) Personen gemäß Abs. 1 bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 27/2025)
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