§ 3a § 3a
In Kraft seit 21. Februar 2020
Up-to-date
Diese Verordnung regelt:
1. In Anlage 1 die Leistungsbeschreibungen,
2. in Anlage 2 die Leistungsentgelte (insbesondere Tagsätze)
für vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Leistungen in NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen.
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