(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.
(3) Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.
(4) §§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Abs. 4, 9, 10, 11, 12 Abs. 6, 14 Abs. 9, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) §§ 2, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, 21 Abs. 3 bis Abs. 7, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 109/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1a und 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(7) §§ 2 Z 6, 9 Abs. 1 und Abs. 5, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) §§ 9 Abs. 4 bis 6, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 5 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 27/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 7 außer Kraft.
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