(1) Der Betreiber der Einrichtung hat der Behörde, welche die Eignung der Einrichtung festgestellt hat, Änderungen im Sinne des § 52 Abs. 1 NÖ KJHG mitzuteilen. Unabhängig von allfälligen Änderungen in der Eignungsvoraussetzung sind folgende Umstände unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dieser Behörde schriftlich zu melden:
1. jeden Wechsel in der Person der verantwortlichen Leitung der Einrichtung;
2. jeden Wechsel einer Betreuungsperson, sofern die Eignung der neuen Person von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen ist;
3. jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung;
4. jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Hausordnung.
(2) Jeder im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung stehende Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehreinsatz in der Einrichtung ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde zu melden.
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