(1) Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:
1. Sozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
2. Familienähnliche Wohnformen: max. 5 minderjährige Personen;
3. Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
4. Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe;
5. Therapeutische Kleinwohnformen: max. 6 minderjährige Personen je Gruppe;
6. Intensivpädagogische Kleinwohnformen: max. 3 minderjährige Personen je Gruppe.
7. Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Gruppengröße hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
(2) Eine kurzfristige Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
(3) Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die Überschreitung
1. aus fachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist,
2. der Überbrückung dient, um ein erforderliches längerfristiges Betreuungsverhältnis begründen zu können und
3. höchstens vier Wochen dauert.
(4) Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.
(5) Die Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.
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