§ 10 § 10
§ 10 § 10 — NÖ KJHEV
(1) In Wohnformen im Sinne des § 2 muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):
1. Sozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: mindestens 0,67 VZÄ je minderjähriger Person, jedoch mindestens 3,5 VZÄ je Gruppe;
2. Familienähnliche Wohnformen: mindestens 2,5 VZÄ je Gruppe;
3. Krisenzentren: mindestens 8 VZÄ je Gruppe, davon mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 8 NÖ KJHG sowie mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 NÖ KJHG;
4. Mutter-/Kind-Einrichtungen: mindestens 0,78 VZÄ je minderjähriger Mutter, jedoch mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe;
5. Therapeutische Kleinwohnformen: mindestens 5 VZÄ je Gruppe;
6. Intensivpädagogische Kleinwohnformen: mindestens 3,5 VZÄ je Gruppe.
7. Sonstige bedarfsdeckende Wohnformen (Bedarfseinrichtungen): die Mindestanzahl an Betreuungspersonen hat sich nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohles von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
(1a) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Abs. 1 Z 1, 3 und 5 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als für
1. sozialpädagogisch- inklusive Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 mindestens 0,45 VZÄ je minderjähriger Person,
2. Krisenzentren gemäß Abs. 1 Z 3 mindestens 7,5 VZÄ je Gruppe und
3. therapeutische Kleinwohnformen gemäß Abs. 1 Z 5 mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe
zur Verfügung stehen müssen. Dabei muss stets eine angemessene Versorgung der minderjährigen Personen entsprechend dem Kindeswohl gewährleistet werden.
(2) In den Betreuungsschlüssel gemäß Abs. 1 Z 1 können eingerechnet werden:
1. Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 2, wenn sich diese in einer Ausbildung zu einem im § 17 Abs. 2 Z 1 bis 10 NÖ KJHG genannten Beruf befinden und diese Ausbildung zu mehr als 50 % abgeschlossen haben, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform oder
2. Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 3 im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Wohnform.
Eine Kumulation von Z 1 und Z 2 ist nicht möglich.
(3) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.
(4) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.
(5) Die tatsächliche Anzahl an Betreuungspersonen hat sich unbeschadet der festgelegten Mindestanzahl an den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung zu orientieren.
(6) Ein VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird mit einer Anstellung von 38 Stunden pro Woche berechnet.