§ 68 § 68
In Kraft seit 15. Dezember 2015
Up-to-date
Es ist zu erheben:
1. das Ausmaß der Schadensfläche;
2. der Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse. Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Verbiß-, oder Fegeschaden verursacht wurde;
3. der erntekostenfreie Erlös je Raummeter im Erntebestand (Stockzins) als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre;
4. die zu erwartende Holzmenge des Erntebestandes in Raummetern bei wildschadensfreiem Wachstum je Hektar;
5. der zeitliche Abstand zwischen den Abtrieben der Fläche (Umtriebszeit).
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