(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete einen Jagdkataster zu führen. Er hat mindestens folgenden Inhalt aufzuweisen:
- Gemeinde
- Katastralgemeinde
- Bezeichnung des Jagdgebietes (Genossenschaftsjagdgebiet, Eigenjagdgebiet, umfriedetes Eigenjagdgebiet, Wildgehege, Jagdgebietsnummer)
- Jagdgebietsflächen (Eigen-, Genossenschaftsjagdgebietsflächen, Jagdruheflächen, Vorpacht- und Abrundungsflächen, Flächengrößen)
- Informationen über die Jagdgebietsfeststellung (Bescheide, interne Aktenzahlen)
- Informationen über die Verpachtung (Einzelpächter, Jagdgesellschaft, inklusive der Generalien und Jagdkartendaten der Pächter, Pachtschilling)
- Information über die Verwaltung von Jagdgebieten (Ausübung durch Eigenjagdberechtigten, Jagdverwalter, Genossenschaftsjagdverwalter, inklusive derer Generalien und Jagdkartendaten)
- Jagdaufseher (inklusive deren Generalien und Jagdkarten- und Jagdaufsichtsdaten)
- Jagdausschüsse (Mitgliederdaten, inklusive derer Generalien)
- Schlichter (inklusive deren Fachbereiche und Generalien)
(2) Mittels Auswertungen können aus dem Jagdkataster jagdstatistische Daten gewonnen und zu statistischen Zwecken verwendet werden. Dabei sind die Regelungen des NÖ Statistikgesetzes 2007, LGBl. 4805 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, zu beachten.
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