(1) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten.
(2) In der Zeit vom 1. August bis 30. November ist die Vorlage aller Futterarten, mit Ausnahme von Äpfeln und Birnen oder Rüben, verboten.
(3) Eine Kirrung ist nur für jenes Rotwild gestattet, für das eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG) betrieben wird.
(4) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild darf maximal eine Kirrstelle pro angefangene 100 ha Waldfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal der Inhalt eines 20 Liter Kübels an Äpfeln und/oder Birnen oder 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben pro Tag vorgelegt sein, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als diese Menge vorliegen darf.
(5) Der Anzeige der Errichtung der Kirrfütterung (§ 87 Abs. 4 und 5 NÖ JG) ist ein Plan im Maßstab von 1 : 25.000 oder größer beizulegen, in dem die Kirrstelle und die ordnungsgemäß betriebene Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG), die vom Anzeiger betrieben wird bzw. an der er sich beteiligt, eingezeichnet sind.
(6) Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.
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