§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Rückstellungen und Wertberichtigungen sind auf Grundlage der VRV 2015 zu bilden. Ein Rechtsanspruch für Dritte alleine aus der Bildung von Rückstellungen und Wertberichtigungen lässt sich nicht ableiten.
(2) Die Bildung von Rückstellungen hat im Ergebnishaushalt und somit aus nicht finanzierungswirksamen Bereichen zu erfolgen.
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