(1) Die Bildung von Rücklagen hat grundsätzlich finanzwirksam zu erfolgen. Hiervon unberührt bleibt die Bildung nicht finanzwirksamer Rücklagen entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der VRV 2015 sowie der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, oder weiteren landesrechtlichen Bestimmungen.
(2) Folgende nicht finanzwirksame Rücklagen sind möglich:
1. Rücklage im Zuge der Eröffnungsbilanz im Ausmaß von bis zu 50 % des im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelten Nettovermögens (Eröffnungsrücklage)
2. Rücklage zum Ausgleich der Ergebnisrechnung (Ergebnisrücklage)
3. Rücklage zum Haushaltspotenzial
(3) Finanzwirksame und nicht finanzwirksame Rücklagen sind auf Kontenebene in der 5. und 6. Dekade zu untergliedern. Konten, die finanzwirksame Rücklagen betreffen, haben in der 6. Dekade die Ziffer 1 zu verwenden, Konten, die nicht finanzwirksame Rücklagen betreffen, die Ziffer 9. Weitere Untergliederungen können in der 5. Dekade erfolgen. Für die in Abs. 2 möglichen Rücklagen sind folgende Untergliederungen vorzunehmen:
1. Zweckgebundene Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve – Eröffnungsbilanz – Kontengruppe 934019
2. Allgemeine Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve – Eröffnungsbilanz – Kontengruppe 935019
3. Zweckgebundene Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve – Ergebnisrücklage – Kontengruppe 934039
4. Allgemeine Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve – Ergebnisrücklage – Kontengruppe 935039
5. Allgemeine Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserve – Haushaltspotenzial – Kontengruppe 935077
(4) Die Bildung von Tilgungsrücklagen für endfällige Darlehen hat jedenfalls finanzwirksam zu erfolgen, die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind im Rücklagennachweis auszuweisen. Bei endfälligen Darlehen hat jährlich spätestens mit dem Rechnungsabschluss eine Anpassung der Tilgungsrücklage auf die tatsächlichen Erfordernisse zu erfolgen.
(5) Bei der Bedeckung von Projekten im Investitionsnachweis sind nur Rücklagen mit Zahlungsmittelreserven zulässig.
(6) Zahlungsmittelreserven von zweckgebundenen Haushaltsrücklagen dürfen vorübergehend mit Beschluss des Gemeinderates in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung von Zahlungen für investive Vorhaben erforderlich ist, und wenn hierdurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann (inneres Darlehen). Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufnahme des inneren Darlehens hat einen Tilgungsplan zu enthalten, der so zu gestalten ist, dass die Mittel linear verteilt auf die Jahre bis zum angenommenen Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung im Bedarfsfalle unter Beachtung der § 69 d, § 77 und § 78 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wieder aufgefüllt sind. Der Stand und die Entwicklung der inneren Darlehen sind entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 im Rücklagennachweis evident zu halten. Die Neubildung der Rücklagen durch die Tilgung der inneren Darlehen ist in den Voranschlägen vorzusehen. Die Rückführung hat entsprechend dem im Tilgungsplan festgelegten Zeitraum zu erfolgen. Eine Laufzeitverlängerung der inneren Darlehen ist nicht möglich.
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