(1) Der Investitionsnachweis hat die Bestandteile gemäß dem Muster der Beilage 2a zu enthalten und ist in einzelne Projekte zu gliedern. Projekte sind in einem Einzelnachweis oder in einem Sammelnachweis darzustellen.
(2) Ein Projekt im Einzelnachweis ist ein sachlich zusammenhängendes Investitionsvorhaben, das vollständig im Haushalt abzubilden ist. Mittelaufbringungen und –verwendungen sind als solche besonders zu kennzeichnen. Detailkonten (=Haushaltskonten auf Grundlage des Detailnachweises auf Basis Anlage 2 und 3b, VRV 2015) eines Projektes sind mit demselben Projektcode zu versehen.
Die Aufnahme von Finanzschulden ist, mit Ausnahme des § 61 Abs. 3 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, jedenfalls in einem Einzelnachweis darzustellen. Der laufende Schuldendienst ist nicht Bestandteil eines Projektes.
(3) Werden Maßnahmen in der investiven Gebarung (MVAG 341) keinem Einzelnachweis zugeordnet, sind sie über den Projektcode einem Sammelnachweis zuzuordnen.
(4) Ein Projektcode darf nur einmal vergeben werden. Bei Projekten, die über mehrere Finanzjahre umgesetzt werden, ist derselbe Projektcode beizubehalten.
Die erste Stelle des Projektcodes ist wie folgt definiert:
1. 1. Bereich: Einzelnachweis mit der Ziffer 1;
2. 2. Bereich: Sammelnachweis mit der Ziffer 2.
(5) Der Investitionsnachweis ist aus den mit einem Projektcode versehenen Detailkonten zu erstellen.
(6) Der Investitionsnachweis hat folgender Gliederung zu entsprechen:
1. Projektcode
2. Projektbezeichnung
3. Voranschlagstelle
4. Anschaffungs- oder Herstellungskosten
5. Entnahmen bzw. Zuweisungen aus der bzw. an die Verrechnungsrücklage zwischen operativer Gebarung und Projekten (Kontengruppe 799 bzw. 899)
6. Gemeinde-Bedarfszuweisungen
7. finanzwirksame Haushaltsrücklagen
8. Subventionen und sonstige Kapitaltransfers
9. Darlehen bzw. Darlehenstilgungen
10. Finanzierungsleasing
11. Veräußerung langfristiges Vermögen und Sonstiges
12. Finanzierungsergebnis
13. offene Verbindlichkeiten und Forderungen.
(7) Für jedes Projekt im Einzelnachweis ist bei jedem Gliederungsmerkmal eine Einzelsumme zu bilden. Diese Einzelsummen sind zu einer Gesamtsumme aller Projekte zusammenzufassen.
Für den Sammelnachweis ist bei jedem Gliederungsmerkmal eine Summe zu bilden.
Die Gesamtsumme der Einzelprojekte sowie die Summe des Sammelnachweises sind in einer Endsumme auszuweisen. Die ausgewiesenen Summen des Finanzierungsergebnisses eines Projektes im Einzelnachweis eines Jahres dürfen in den Folgejahren nicht verändert werden.
(8) Im Voranschlag ist pro Projekt jeweils Ausgeglichenheit zwischen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen herzustellen. Im Rechnungsabschluss ist eine Gegenüberstellung zwischen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen vorzunehmen. Kann diese Differenz nicht ausgeglichen werden, ist das Projekt im Voranschlag des nächsten Finanzjahres bzw. in einem Nachtragsvoranschlag jedenfalls weiterzuführen und zu bedecken.
(9) Wenn die Gemeinde mehrjährige Projekte zu veranschlagen hat, ist dem Investitionsnachweis im Voranschlag zusätzlich ein Bericht über mehrjährige Investitionstätigkeiten anzufügen, der die Bestandteile der Beilage 2b enthält.
In dieser Beilage sind mehrjährige investive Projekte wie folgt dazustellen:
1. die in den vorangegangenen Finanzjahren ausgezahlten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie deren Finanzierung je Finanzjahr,
2. die für das laufende Finanzjahr veranschlagten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und deren Finanzierung,
3. die für das nächste Finanzjahr zu veranschlagenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten und deren Finanzierung und
4. je weiterem künftigem Finanzjahr sämtliche noch notwendigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und deren Finanzierung.
(10) Werden Projekte aus Mitteln der operativen Gebarung – Zuweisungen aus dem „verfügbaren Haushaltspotenzial nach finanzwirksamen Rücklagen“ (H3) – finanziert, ist dies bei Ansatz 980 bzw. Abschnitt 85 (Betriebe marktbestimmter Tätigkeit) der Anlage 2 der VRV 2015 und über die Kontengruppe 910 „Verrechnung zwischen der operativen Gebarung und Projekten“ sowie der Kontengruppe 799 bzw. 899 „Zuweisung bzw. Entnahme an Verrechnungsrücklagen zwischen operativer Gebarung und Projekten“ im Voranschlag zu budgetieren bzw. im Rechnungsabschluss zu verbuchen und im Detailnachweis beim jeweiligen Ansatz zu veranschlagen.(11) Einzahlungen und Auszahlungen des Sammelnachweises (Abs. 3) sind bereits in der Berechnung des Haushaltspotenzials enthalten. Eine Bedeckung dieses Sammelnachweises aus der operativen Gebarung im Investitionsnachweis sowie eine Fortschreibung in das nächste Finanzjahr ist nicht erforderlich.
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