(1) Das Haushaltspotenzial ist für den Voranschlag, den mittelfristigen Finanzplan und den Rechnungsabschluss zu ermitteln. Mit dem Haushaltspotential werden die frei verfügbaren Eigenmittel der Gemeindehaushalte ermittelt. Der Aufbau des Haushaltspotenzials hat der Beilage 1 dieser Verordnung zu entsprechen.
(2) Das Haushaltspotenzial ergibt sich aus der Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen unter jeweiliger Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 67 Z 11 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000). Als Basis für die Ermittlung des Haushaltspotenzials ist der finanzwirksame Teil der Ergebnisrechnung, für den Bereich der Investitionen und Finanzierungen die Finanzierungsrechnung und für die weiteren Veränderungen die Vermögensrechnung, jeweils ohne Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 VRV 2015, heranzuziehen.
(3) Bei der Ermittlung des Haushaltspotenzials ist folgendermaßen vorzugehen:
Die Summe der Erträge der Ergebnisrechnung (SU 21) sowie die Summe der Aufwendungen (SU 22) sind um die nicht finanzwirksamen Erträge und Aufwendungen zu reduzieren. Daraus ergibt sich die Summe des finanzwirksamen Ergebnisses.
Die Summe des finanzwirksamen Ergebnisses ist um die jährlich wiederkehrenden vermögenswirksamen Einzahlungen zu erhöhen beziehungsweise um die jährlich wiederkehrenden vermögenswirksamen Auszahlungen zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung der Summe des finanzwirksamen Ergebnisses erfolgt um die Kapitaltransfers der Ergebnisrechnung (Kontengruppe 871). Daraus ergibt sich die Summe H1 „jährliches Haushaltspotenzial“.
(4) Das jährliche Haushaltspotenzial (H1) ist um das Ergebnis des Haushaltspotenzials des Vorjahres (H4VJ) zu erhöhen bzw. zu vermindern. Daraus ergibt sich die Summe H2 „verfügbares Haushaltspotenzial“.
(5) Von dem „verfügbaren Haushaltspotenzial“ (H2) kann eine Dotierung finanzwirksamer Rücklagen erfolgen und führt dies gleichzeitig zu einer Verminderung des verfügbaren Haushaltspotenzials. Die Auflösung einer finanzwirksamen Rücklage (außerhalb eines Einzelnachweises im Sinne des § 3) erhöht wiederum das verfügbare Haushaltspotenzial.
Nach erfolgter Rücklagenzuweisung bzw. -entnahme ergibt sich die Summe H3 „verfügbares Haushaltspotential nach finanzwirksamen Rücklagen“.
(6) Ist nach Dotierung von Rücklagen ein positives Ergebnis des verfügbaren Haushaltspotenzials nach finanzwirksamen Rücklagen (H3) gegeben, kann dies zur Bedeckung von Maßnahmen im Sinne eines Einzelnachweises gemäß § 67 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 (Investitionsnachweis), herangezogen werden. In der Folge ergibt sich die Summe „kumuliertes Haushaltspotenzial (Eigenmittel) Endstand“ (H4).
(7) Sollte die Summe H3 „verfügbares Haushaltspotenzial (Eigenmittel) nach finanzwirksamen Rücklagen“ ein negatives Ergebnis ausweisen, ist eine Bedeckung von Maßnahmen im Sinne eines Einzelnachweises gemäß § 67 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 (Investitionsnachweis), nicht erlaubt.
(8) Das „kumulierte Haushaltspotenzial (Eigenmittel) Endstand“ (H4) ist am Ende des Finanzjahres über das Konto 935077 „allgemeine Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserven – Haushaltspotenzial (Eigenmittel)“ einer Abwicklungsrücklage zuzuführen. Dies hat sowohl bei einem positiven Wert als auch bei einem negativen Wert nach Abs. 7 zu erfolgen. Zu Beginn des darauffolgenden Finanzjahres ist diese Abwicklungsrücklage auszuweisen und dem jährlichen Haushaltspotenzial (Eigenmittel) (H1) zur Gänze hinzuzurechnen.
(9) Zur transparenten Darstellung sind in der Beilage 1 (Darstellung des Haushaltspotenzials) folgende Informationsfelder zu befüllen:
a) Information 1: Berechnung der tatsächlichen Liquidität . Diese ergibt sich aus dem verfügbaren Haushaltspotenzial (H2) abzüglich der enthaltenen Bedarfszuweisungen zur Liquiditätssteigerung (Kontengruppe 871 aus der „Ergebnisrechnung ohne Projektcode“).
b) Information 2: Die Ermittlung der Abwicklungsbuchung zu Konto 935077 „allgemeine Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserven – Haushaltspotenzial (Eigenmittel)“ (§ 7 Abs. 3 Z 5).
Der Wert der Abwicklungsbuchung ergibt sich aus dem jährlichen Haushaltpotenzial (H1) abzüglich der „Jährlichen Aufwendungen für finanzwirksame Rücklagen“ und „Zuweisungen und Umbuchungen an investive Vorhaben Kontengruppe 899“ mit Projektcode 1 zuzüglich „Jährliche Erträge für finanzwirksame Rücklagen“ und „Rückführungen und Umbuchungen von investiven Vorhaben der Kontengruppe 799“ mit Projektcode 1. Ferner ist dieser Wert mit der Differenz des Anfangs- und Endbestandes des Kontos 935077 „allgemeine Haushaltsrücklage ohne Zahlungsmittelreserven – Haushaltspotenzial“ abzugleichen.
c) Information 3: Eigenmittel im Kassenbestand . Um diese zu erhalten, sind vom ermittelten „kumulierten Haushaltspotenzial (Eigenmittel) Endstand“ (H4) aus der Teilsumme A der Beilage 3 die offenen kurzfristigen Forderungen abzuziehen und die offenen kurzfristigen Verbindlichkeiten hinzuzufügen.
d) Information 4: Zuführungen aus dem Detailnachweis . Das sind alle Buchungen der Kontengruppen 799 und 899 „Zuführungen in die oder von der operativen Gebarung“.
(10) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Haushaltspotenzial aus den Detailkonten der integrierten Haushalte entsprechend der VRV 2015 (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) grundsätzlich automatisch ermittelt wird.
Ist eine vollständig automatisierte Berechnung nicht möglich, hat eine händische Berechnung zu erfolgen. Die Daten sind möglichst EDV-unterstützt zusammenzuführen. In diesem Fall sind die Daten zusätzlich im Rahmen der Rechenwerke (§§ 72 bis 73 bzw. §§ 82 bis 84 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) gesondert zu prüfen.
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