(1) Die mittelfristige Finanzplanung der Gemeinden hat auf Detailkontenebene zu erfolgen.
(2) Die Gemeinde hat zu gewährleisten, dass die Daten der mittelfristigen Finanzplanung über die Schnittstelle entsprechend der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, bereitgestellt werden.
(3) Die mittelfristige Finanzplanung ist für den Gesamthaushalt sowohl für den Ergebnis- als auch den Finanzierungshaushalt auf erster Ebene (Mittelverwendungs- und Aufbringungsgruppe 1 im Sinne der VRV 2015 – MVAG 1) für jedes Finanzjahr einzeln zu erstellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Voranschlag zu beschließen.
(4) Zur Erreichung der finanziellen Stabilität muss der mittelfristige Finanzplan
- umfassend und fließend sein,
- aufzeigen, ob die vorgesehenen Investitionen finanziell möglich sind,
- zur Einhaltung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze (§ 72 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) beitragen.
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