(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung, LGBl. 1000/12, und die Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden, LGBl. 1000/11, außer Kraft.
(2) Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Finanzjahr 2020 hat den Regelungen dieser Verordnung zu entsprechen. Auf alle Maßnahmen, die das Finanzjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen der NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung, LGBl. 1000/12-1, und der Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden, LGBl. 1000/11 in der Fassung LGBl. Nr. 91/2018, anzuwenden.
(3) § 5 und die Beilage 1 dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 59/2023 sind spätestens mit der Erstellung des Voranschlages für das Jahr 2025 anzuwenden. Die Beilagen 1, 2a und 2b des Voranschlages 2024, die in der Fassung dieser Verordnung LGBl. Nr. 26/2021 erstellt wurden, sind bis spätestens 30. September 2024 entsprechend dieser Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 59/2023 neu zu erfassen.
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