§ 29 § 29
In Kraft seit 09. November 2023
Up-to-date
(1) Die Kassen- und Rechnungsbelege sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren, sofern nicht andere rechtliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen.
(2) Erfolgt die Dokumentation in elektronischen Archiven, so muss eine inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe der Unterlagen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.
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