(1) Jeder Beleg hat zumindest zu enthalten:
1. das Finanzjahr
2. den Betrag in Ziffern
3. den Namen des Empfängers oder der Empfängerin bzw. des Einzahlers oder der Einzahlerin und bei Barauszahlung die Unterschrift des Empfängers oder der Empfängerin
4. den Zahlungsgrund, sofern dieser nicht aus den beigelegten Unterlagen (Rechnungen usw.) hervorgeht
5. die Voranschlagsstelle, unter der die Buchung vorzunehmen ist.
(2) Jeder Beleg der Mittelverwendung hat darüber hinaus die Unterschrift der anordnungsbefugten Person zu enthalten.
(3) Bei Mittelverwendungen, die einen Beschluss eines Kollegialorgans erfordern, ist dieser unter Angabe des Beschlussdatums am Beleg oder in anderer geeigneter Form anzuführen.
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