(1) Der Eingang und erforderlichenfalls das Fälligkeitsdatum von Rechnungen sind unverzüglich in der Buchhaltung zu erfassen.
(2) Auch für interne Verrechnungen (z. B. Vergütungen, Berichtigungs- oder Umbuchungsanweisungen, Eröffnungs- und Abschlussbuchungen) sind Belege auszustellen, ebenso, wenn für Gebarungen keine Originalbelege vorhanden sind (z. B. Buchungsspesen, Zinsen und Spesen von Giro- und Sparkonten).
(3) Vor Anordnung der Auszahlung hat eine sachliche und rechnerische Überprüfung durch mit dem Sachverhalt vertraute Bedienstete zu erfolgen.
(4) Von der Gemeindekasse ist zumindest monatlich ein Kassenabschluss vorzunehmen. Die Übereinstimmung der Kassensollbestände mit den Kassenistbeständen ist durch Unterschrift des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin und des Kassenverwalters oder der Kassenverwalterin zu bescheinigen.
(5) Soweit Kontoauszüge und Belege in Papierform vorliegen, sind diese gesondert abzulegen.
(6) Im Falle einer elektronischen Belegverwaltung sind diese Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
(7) Keine gesonderten Belege sind für die Durchführung von laufenden Abschreibungen gemäß Anlage 7 der VRV 2015 bzw. der vom Gemeinderat nach § 35 Z 22 lit. j NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, festgelegten Nutzungsdauer notwendig.
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