(1) Es muss gewährleistet sein, dass die für die Datenerfassung und Überweisung verantwortliche Person über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, zumindest aber über ein ihr allein bekanntes Passwort Zutritt in das elektronische Übertragungssystem erhält und dass der Übertragungsvorgang selbst technisch nur von zwei Zeichnungsermächtigten gemeinsam durchgeführt werden kann.
(2) Jede vom Anordnungsbefugten angeordnete, unbare Auszahlung ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu erfassen.
(3) Beim elektronischen Zahlungsverkehr ist eine elektronische Unterfertigung möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, die Zuordnung zum Zeichnungsberechtigten eindeutig möglich und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet ist.
(4) Sollte eine elektronische Unterfertigung nicht zur Verfügung stehen, dienen im elektronischen Zahlungsverkehr Transaktionsnummern (TAN) als Ersatz für die Unterschriften der Zeichnungsberechtigten. Die Zeichnungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass der TAN nur ihnen zugänglich ist und sind für die ordnungsgemäße Verwendung des TAN verantwortlich.
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