(1) Werden Bankomat- oder Kreditkarten für Auszahlungen verwendet, sind diese zentral von der Finanzverwaltung zu bewirtschaften. Bankomat- oder Kreditkarten müssen eindeutig der Gemeinde zuordenbar sein und sind sicher aufzubewahren. Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis über die der Gemeinde zuordenbaren Bankomat- oder Kreditkarten sowie über die Personen, die für diese verantwortlich sind, zu führen.
(2) Die Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist mit einem Kreditrahmen von maximal € 5.000,-- pro Monat zu beschränken.
(3) Bankomat- und Kreditkarten sind nur dann einzusetzen, wenn ein gesonderter, gemeindeinterner Auftrag für deren Verwendung erteilt wurde. Ein derartiger Auftrag hat die Unterschriften des Anordnungsbefugten sowie zweier zur Zeichnung berechtigter Personen mit der Angabe des jeweiligen Datums aufzuweisen.
(4) Nach der Verwendung einer Bankomat- oder Kreditkarte ist auf dem Beleg die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und der Beleg dem Anordnungsberechtigen zur nachträglichen Anordnung der Zahlung vorzulegen.
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