(1) Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine Anordnung des Anordnungsbefugten (§ 76 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) vorliegt.
(2) Bei mehreren Zahlungen (Sammelanweisungen) sind die jeweiligen Empfänger mit den diesbezüglichen Überweisungsbeträgen einzeln anzuführen.
(3) Daueraufträge sind zulässig, wenn es sich um periodisch wiederkehrende Zahlungen handelt.
(4) Bankeinzüge (Abbuchungen) von Gemeindekonten dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine Anordnung dem Grunde nach vorliegt.
(5) Jede Zahlung, die durch Übergabe von Bargeld geleistet wird, ist vom Empfänger schriftlich zu bestätigen. Die Zahlungsbestätigung hat den Betrag, den Zahlungsgrund, den Empfänger, das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten. Das Original erhält die Gemeinde und ist als Beleg für die Buchhaltung zu verwenden, die Durchschrift erhält der Zahlungsempfänger.
(6) Zahlungen, die über ein Konto der Gemeinde bei einem Bankinstitut geleistet werden, sind durch einen geeigneten Beleg (z. B. Durchschrift des Überweisungsauftrages) nachzuweisen.
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