NÖ GHVO
Gliederung
II. Hauptstück Kassen- und Buchführung
3. Abschnitt Zahlungsverkehr
§ 18 § 18
Ein- und Auszahlungen können erfolgen:
1. durch Bareinzahlung bzw. -auszahlung
2. durch bargeldlosen Zahlungsverkehr.
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