§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Zu den Aufgaben der Gemeindekasse gehören jedenfalls:
1. der Vollzug der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen
2. die Unterstützung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin bei der wirtschaftlichen Verwaltung aller Kassenmittel, Girobestände und Zahlungsmittelreserven
3. die Durchführung der Buchungen samt den entsprechenden Abschlüssen
4. die Verwahrung der Bücher und Belege
5. die Unterstützung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin bei der Erstellung der Rechenwerke.
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