§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Kassengeschäfte der Gemeinde sind von der Gemeindekasse als Einheitskasse abzuwickeln.
(2) Die Geschäfte der Gemeindekasse dürfen nur im Gemeindeamt (Stadtamt) wahrgenommen werden. Kassentätigkeiten außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes) sind nur über Anordnung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin zulässig.
(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann selbständige, von der Gemeindekasse unabhängige, Sonderkassen und untergeordnete Kassen (Nebenkassen, Handverläge) einrichten. Die Nebenkassen sind bei Bedarf, zumindest jedoch vierteljährlich abzurechnen. Handverläge sind mit Ende des Finanzjahres abzurechnen.
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