§ 14 § 14
In Kraft seit 09. November 2023
Up-to-date
Alle Bestände des bestehenden Buchhaltungssystems nach VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 313/2015, sind mit Stichtag 31. Dezember 2019 ins neue Buchhaltungssystem nach VRV 2015 zu übernehmen. Die Übernahme der Daten vom bestehenden System in die kommunale Buchführung ist schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient als Belegsgrundlage für die Eröffnungsbuchungen des Finanzjahres 2020 und ist auf die Dauer von 15 Jahren aufzubewahren.
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