(1) Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten können, soweit bekannt, im Finanzierungsvoranschlag als Zahlungsfluss veranschlagt werden.
(2) Wenn sich der Ergebnisvoranschlag mit dem Finanzierungsvoranschlag in den entsprechenden Kontengruppen deckt, kann das Haushaltspotenzial zur Gänze im Finanzierungsvoranschlag verwendet werden. Sollten Forderungen und Verbindlichkeiten im Finanzierungsvoranschlag einzeln auf Detailkonten dargestellt werden, ist das Haushaltspotenzial um die eingerechneten Forderungen und Verbindlichkeiten zu bereinigen und der Differenzbetrag im Finanzierungsvoranschlag aufzunehmen. Die Gemeinde kann über eine Gesamt- oder Einzelbudgetierung der Forderungen und Verbindlichkeiten frei entscheiden. Das gewählte System ist jedoch durchgehend für alle Bereiche anzuwenden.
(3) Ist bei Forderungen ein möglicher Zahlungsausfall wahrscheinlich, ist dieser im Voranschlag entsprechend zu berücksichtigen.
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