§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Wird vom Gemeinderat eine Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß § 19 Abs. 10 VRV 2015 beschlossen, ist diese als Beilage 5 auszuweisen. Diese Beilage hat zumindest zu enthalten:
- Bezeichnung
- Kurztextbezeichnung
- Nutzungsdauer in Jahren nach Anlage 7 der VRV 2015
- Nutzungsdauer nach Beschluss des Gemeinderates
- Datum Gemeinderatsbeschluss
Für Vermögen, welches in der Anlage 7 der VRV 2015 nicht angeführt ist, kann der Gemeinderat eine Nutzungsdauer gesondert festlegen.
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