§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Im Nachweis über den Kassenabschluss, der den Bestandteilen gemäß Muster Beilage 4 zu entsprechen hat, sind alle Kassenmittel, Girobestände und Zahlungsmittelreserven aufzunehmen und der tatsächliche Bestand nachzuweisen. Dieser ist dem Rechnungsabschluss anzuschließen und ist wie folgt zu gliedern:
1. Kontonummer beim Bankinstitut
2. Kontobezeichnung
3. Darstellung auf Kontogruppe
4. Stand 1.1. des Finanzjahres bzw. 31.12. des Vorjahres
5. Zugänge
6. Abgänge
7. Stand 31.12. des laufenden Finanzjahres
Teilsummen sind nach Kassenmittel und Girobeständen, Zahlungsmittelreserven sowie Kassenstärkern zu bilden. Am Ende dieser Gliederung ist eine Gesamtsumme auszuweisen.
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