§ 40 § 40
In Kraft seit 01. Februar 2015
Up-to-date
(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen ( Heberwirkung ) der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, sind mit Einrichtungen zu versehen, die dies verhindern .
(2) An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.
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