NÖ BTV 2014
Gliederung
(1) Gebäudetechnische Systeme, die
1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder
2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sind von den Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 bestehen, gleichwertig sind.
(2) Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 44a NÖ BO 2014 ausgestattet sind, sind von Überprüfungen nach § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen.
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