LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Bautechnikverordnung 2014§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 20. März 2025
Up-to-date

(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 , jeweils Ausgabe Mai 2023, dar.

(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8 . Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „ OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen “ und der „ OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke “, jeweils Ausgabe Mai 2023, dar.

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