LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Bautechnikverordnung 2014§ 23

§ 23§ 23

In Kraft seit 01. Februar 2015
Up-to-date

(1) Kleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

1. Feste Brennstoffe :

Parameter händisch beschickt automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung automatisch beschickt 50 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%) 20 19 19
CO (mg/m³) 3.500 1.500 800*

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

2. Flüssige Brennstoffe :

Parameter Grenzwerte
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl 1
CO (mg/m³) 100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

3. Gasförmige Brennstoffe :

Parameter ≤ 50 kW Nennwärmeleistung 50 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%) 10 10
CO (mg/m³) 100 80

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

Im Rahmen der ersten Überprüfung sind sämtliche Parameter messtechnisch nachzuweisen, bei der wiederkehrenden Überprüfung nur die Werte für

- den Abgasverlust und

- die CO-Emissionen

1. Feste biogene Brennstoffe :

Parameter Grenzwerte
Abgasverlust (%) 19
Staub (mg/m³) 150
CO (mg/m³) 800*
OGC (mg/m³) 50
NO x (mg/m³) 500

Die Grenzwerte für CO, NO x , OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Für Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 100 kW Nennwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe :

Parameter Grenzwerte
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl 1
CO (mg/m³) 100
NO x (mg/m³) 450
SO 2 (mg/m³) 170

Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO 2 -Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige biogene Brennstoffe :

Es sind die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 3 einzuhalten.

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