NÖ BSVO 2003
(1) Die Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2025, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt:
1. Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen sind im Sinne des NÖ BSG 1998 zu verstehen.
2. Anstelle der Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (§ 11) gilt: “Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserregendes Potenzial dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann und der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.”
3. Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe (§ 13 Abs. 1) hat nur soweit Landesbedienstete davon betroffen sind an die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) zu erfolgen. Die Meldung hat § 13 Abs. 1 zu entsprechen.
4. §§ 22 und 23 sind, soweit Landesbedienstete davon betroffen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorats die NÖ Bedienstetenschutz-Kommission (§ 27 NÖ BSG 1998) tritt.
5. Im § 10b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.
6. § 35 GKV ist nicht anwendbar.
7. Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.
8. Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden:
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 NÖ BSG 1998) im § 22 Abs. 4 Persönliche Schutzausrüstung (§ 7 Z 1 NÖ BSG 1998) im § 23 Abs. 1 Z 2 Information (§ 6 Abs. 1 NÖ BSG 1998) im § 25 Unterweisung (§ 6 Abs. 2 – Abs. 4 NÖ BSG 1998) im § 14a Abs. 2 und § 25a
9. Die Verweise auf Maßnahmen nach § 43 ASchG im § 22a Abs. 2 und Abs. 3, im § 27 Abs. 5 sowie im § 28 Abs. 3 sind als Verweise auf Maßnahmen gemäß § 5 NÖ BSG 1998 zu verstehen.
10. Die Verweise auf § 5 ASchG in den § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 4 sind als Verweise auf § 4 NÖ BSG 1998 zu verstehen.
§ 14c NÖ BSVO 2003 · NÖ BSVO 2003 · NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003
§ 14c § 14c
… 7 Abs. 3, - Schutz der Arbeitnehmer ( § 4 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, § 7 NÖ BSG 1998) im § 10. (3) § 13 Abs. 3 wird mit der Maßgabe angewandt, dass die Formulierung “ ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972…
Rückverweise