LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung

NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung

NÖ BRO
In Kraft seit 05. Juni 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Bewertungskriterien

(1) Bei der Bewertung sind die in § 5 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, angeführten Bewertungskriterien gemäß den folgenden Absätzen abzustufen.

(2) Fachwissen:

Abstufungen Merkmale
1. Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich.
2. Fachliche Grundkenntnisse Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für - einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder - die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen sind erforderlich.
3. Fachkenntnisse Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich.
4. Fortgeschrittene Fachkenntnisse Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich.
5. Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich.
6. Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich.
7. Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von - Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder - komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten sind erforderlich.

(3) Managementwissen:

Abstufungen Merkmale
1. Minimal Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst.
2. Begrenzt Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten.
3. Homogen Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen.
4. Heterogen Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln.
5. Breit Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation.

(4) Umgang mit Menschen:

Abstufungen Merkmale
1. Normal Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich.
2. Wichtig Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung.
3. Unentbehrlich Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten, zu motivieren und zu entwickeln ist unerlässliche Voraussetzung.

(5) Denkrahmen:

Abstufungen Merkmale
1. Strikte Routine Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken.
2. Routine Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken.
3. Teilroutine Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken.
4. Methoden und Normen Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken.
5. Grundsätze und Ziele Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken.
6. Grob definierte Grundsätze, Zielsetzungen Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken.
7. Gesamtstrategisch orientiert Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken.

(6) Denkanforderung:

Abstufungen Merkmale
1. Wiederholend Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen.
2. Ähnlich Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen.
3. Unterschiedlich Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen.
4. Adaptiv Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besonders ausgeprägte Urteilsfähigkeit erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln.

(7) Profil:

Abstufungen Merkmale
1. Starke Stabsorientierung komplexe Grundlagenarbeit mit hoher Denkanforderung (z. B. Verfassungsdienst)
2. Stabsorientierung Unterstützung anderer Stellen, die unmittelbar den Output der Organisationseinheit erbringen (z. B. EDV, Ausbildung)
3. Umsetzungsorientierung Erbringen von Output mit hoher Problemlösung jedoch eher geringer Menge; Letzt- und/oder Führungsverantwortung in einer Organisationseinheit
3. Starke Umsetzungsorientierung Unmittelbare Erbringung des Outputs einer Organisationseinheit, wobei die zu erbringende Menge im Vordergrund steht; Beschränkte Denkanforderung: nicht routinemäßige Problemstellungen werden an die nächste Ebene weitergegeben.

§ 2 § 2

§ 2 Referenzverwendungen

In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:

1. Referenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung

2. Inhalt der Tätigkeit: Kurzbeschreibung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale,

3. Typische Stellen: Praktische Anwendungsbeispiele für die Referenzverwendung,

4. NÖ Gehaltsklasse,

5. Berufsfamilie(n): die wie folgt nummerierte(n) Berufsfamilie(n), der (denen) die Referenzverwendung angehört:

Bereich Verwaltung 1

technische Dienste 2

allgemeine Dienste 3

Bereich Schulen 4

Ärztlicher Dienst 5

nicht ärztliche medizinische Gesundheitsberufe 6

Soziale- und pädagogische Dienste 7

Bereich Straße 8,

6. Verwandte Berufsfamilie(n): die wie unter 5. nummerierte(n) Berufsfamilie(n), zu der (denen) die Referenzverwendung verwandt ist,

7. Einstieg: die wie folgt bezeichneten Einstiegslaufbahnen und Einstiegsphasen mit jeweils nachstehenden Merkmalen:

a) Einstiegslaufbahnen:

Laufbahn 5: Mindestdauer 1 Jahr;

Gehaltsklasse 5

Laufbahn 6: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 6

Laufbahn 8: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 8

Laufbahn 10: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 10

Laufbahn 11: Mindestdauer 2 Jahre;

Gehaltsklasse 11

b) Einstiegsphasen:

Phase 6 Mo: Dauer 6 Monate

Phase 1 Jahr: Dauer 1 Jahr

Phase 2 Jahre: Dauer 2 Jahre

Phase 3 Jahre: Dauer 3 Jahre,

8. Höchstanrechnung facheinschlägiger Zeiten: das Höchstausmaß der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ LBG anrechenbaren Zeiten,

9. Zwingende Vorbildung: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Vorbildung,

10. Dienstausbildungsmodule: die als besondere Aufnahmebedingung erforderliche Dienstausbildung,

11. Anrechnung bei Option: das (die) Dienstausbildungsmodul(e), das (die) aufgrund einer im Zeitpunkt der Option wie folgt bezeichneten abgeschlossenen Dienstausbildung oder Berufserfahrung anzurechnen ist (sind); von allfällig mehreren folgend aufgezählten Verordnungen muss die Dienstausbildung nach jener Verordnung abgeschlossen worden sein, die der konkreten Tätigkeit entspricht:

DP D: Verordnung über die Kanzleiprüfung, LGBl. 2200/23;

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/27;

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst, LGBl. 2200/34;

DP C: Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22;

Verordnung über die Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst, LGBl. 2200/26;

Verordnung über die Prüfung für den Agrarfachdienst, LGBl. 2200/33;

Verordnung über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen, LGBl. 2200/50;

Verordnung über die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst, LGBl. 2200/65;

Verordnung betreffend die Prüfung für den Bauführerdienst, LGBl. 2200/53;

DP B: Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B); LGBL. 2200/21;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25; Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst, LGBl. 2200/32;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen, LGBl. 2200/49;

NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken, LGBl. 2200/67;

DP A: Verordnung über die Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst, LGBl. 2200/20;

Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und Technischen Dienst, LGBl. 2200/24;

Verordnung betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst, LGBl. 2200/30;

Verordnung über die Prüfung für den höheren Agrardienst, LGBl. 2200/35;

Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48;

NÖ Ausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung, LGBl. 2200/60;

Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst, LGBl. 2200/68;

Die übrigen Dienstausbildungen werden durch den Verweis auf ihre Kundmachung oder auf sonst eindeutige Weise bezeichnet,

12. Anrechnung auf Dienstausbildungsmodule: das (die) aufgrund einer abgeschlossenen Vorbildung anzurechnende(n) Dienstausbildungsmodul(e),

13. Reisebeihilfe: die wie folgt nummerierte Höhe an Reisebeihilfe, die den im Sprengel regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen durchführenden Bediensteten unter allfällig folgenden zusätzlichen Kriterien gebührt:

1 a) Faktor 12
b) Faktor 0,75 für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;
c) Faktor 15 als Höchstbetrag (a und b).
2 a) Faktor 9,4
b) Faktor 0,67 für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;
c) Faktor 15 als Höchstbetrag (a und b).
3, 4 a) Faktor 9
b) Faktor 0,75 für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;
c) Faktor 15 als Höchstbetrag (a und b).
5, 6 Faktor 8,15
7 Faktor 3,5
8 a) Faktor 0,35 für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder
b) Faktor 0,31 für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,
Faktor 0,61 für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden
je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;
c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,
d) Faktor 15 als Höchstbetrag (a oder b).

9. Bedienstete, die bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten:

a) Ersatz der Fahrtkosten:

- Aushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen ohne ständig wechselnden Dienstort: Kosten nach dem zur Verfügung stehenden billigsten Massenbeförderungsmittel; mangels eines solchen: Kosten für Personenzüge zweiter Klasse – gemessen an der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle –

- Aushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen mit ständig wechselndem Dienstort:

Kilometergeld für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle (ausgenommen Stammkindergarten) und zurück.

b) Ersatz der Verpflegskosten:

- Aushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen ohne ständig wechselnden Dienstort: pro Arbeitstag für die ersten 30 Arbeitstage bei derselben Dienststelle 37,5 %, ab dem 31. Arbeitstag 12,5 % der Tagesgebühr

- Aushilfselementarpädagoginnen und Aushilfselementarpädagogen mit ständig wechselndem Dienstort: pro Arbeitstag 37,5 % der Tagesgebühr

Für die erste nach der Aufnahme in den NÖ Landesdienst zugewiesene Dienststelle gebührt in keinem Fall ein Ersatz der Verpflegskosten.

Zu Nummer 3 bis 7:

Gilt nur für Bedienstete im Straßendienst, ausgenommen Bedienstete des Fuhrparkcenters St. Pölten (Abteilung Straßenbetrieb) und der Betriebswerkstätten bei den NÖ Straßenbauabteilungen.

Zu Nummer 9:

Gilt anstelle allfälliger Ansprüche auf Zuteilungs- oder Versetzungsgebühr sowie auf Fahrtkostenzuschuss. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 24 bis 38 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 39, 40, 41, 42, 43 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(5) § 4 Abs. 43, 44 und 45 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2020 treten mit 31.12.2020 in Kraft.

(6) § 4 Abs. 46 und 47 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2022 treten mit 01.09.2022 in Kraft.

(7) § 4 Abs. 48 bis 58 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 01.01.2023 in Kraft.

(8) § 2, § 4 Abs. 59, 60, 61 und 62, die Anlage 1 - mit Ausnahme der Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 - sowie die Anlage 2 zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2024 treten mit 01.07.2024 in Kraft. Die in der Anlage 1 angeführten Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 treten mit 01.09.2024 in Kraft.

§ 4 § 4

§ 4 Übergangsbestimmungen

(1) Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.

(2) Der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I” zugeordnet.

(3) Der Referenzverwendung “Heilpädagogische/r KindergartenpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SonderkindergartenpädagogIn” zugeordnet.

(4) Auf Bedienstete, die der Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig zugeordnet wurden, ist die Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 weiter anzuwenden.

(5) Der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege I” zugeordnet.

(6) Auf Bedienstete, die sich zum 30.06.2013 in einer Laufbahn 5 befinden, für deren Verwendung ab 1.7.2013 jedoch die Laufbahn 6 vorgesehen ist, ist die Regelung über den Einstieg in der Laufbahn 5 ihrer Referenzverwendung der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 weiter anzuwenden.

(7) Für Bedienstete, die zum 30.06.2013 einer Verwendung zugeordnet sind, für die ab 1.7.2013 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gilt dieses Dienstausbildungsmodul als erbracht.

(8) Der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn I” zugeordnet.

(9) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “SozialpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.

(10) Der Referenzverwendung “Sozialpädagogische Assistenz” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet.

(11) Der Referenzverwendung “DiplomsozialarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” zugeordnet. Für diese Bediensteten gelten die Dienstausbildungsmodule 4 und 5 für die Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” als erbracht.

(12) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Verwendung “BH FachgebietsleiterIn III” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “BH FachgebietsleiterIn III” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.

(13) Der Referenzverwendung „AltenpflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ zugeordnet.

(14) Der Referenzverwendung „PflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegeassistentIn“ zugeordnet.

(15) Der Referenzverwendung „SeniorenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung“ zugeordnet.

(16) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ zugeordnet.

(17) Der Referenzverwendung „Lehrgruppenleiter/-in Feuerwehr“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachausbildnerIn Feuerwehr II“ zugeordnet. Die zwingende Vorbildung gilt dabei als erbracht.

(18) Der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ zugeordnet.

(19) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ zugeordnet.

(20) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in definierter Sonderverwendung“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.

(21) Auf Bedienstete, die zum 31.12.2016 der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 weiter anzuwenden. Spätestens mit Wirksamkeit 1.1.2020 hat eine Zuordnung in die Verwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ oder „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung II“ zu erfolgen.

(22) Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ zugeordnet.

(23) Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ zugeordnet.

(24) Der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn“ zugeordnet.

(25) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl.Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.

(26) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.

(27) Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ zugeordnet.

(28) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.

(29) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.

(30) Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ zugeordnet.

(31) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.

(32) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.

(33) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.

(34) Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ zugeordnet.

(35) Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ zugeordnet.

(36) Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ I“ zugeordnet.

(37) Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ zugeordnet.

(38) Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ II“ zugeordnet.

(39) Für Bedienstete, die vor 1. Juli 2020 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Juli 2020 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gelten diese Dienstausbildungsmodule als erbracht.

(40) Bedienstete, denen vor dem 1. Juli 2020 die Absolvierung des Moduls „FF“ vorgeschrieben wurde und die dieses zu dem Zeitpunkt noch nicht absolviert hatten, haben ab 1. Juli 2020 das Modul FW2 zu absolvieren.

(41) Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 3 oder 3a absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 2 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 5 oder 23 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 4 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 das Dienstausbildungsmodul 24 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 6 als erbracht.

(42) Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 29/2018 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.

(43) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.

(44) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.

(45) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.

(46) Der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn“ zugeordnet.

(47) Der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn“ zugeordnet.

(48) Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.

(49) Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.

(50) Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.

(51) Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.

(52) Für Bedienstete, die vor 1. Jänner 2023 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Jänner 2023 das Dienstausbildungsmodul IT vorgesehen ist, gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.

(53) Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.

(54) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.

(55) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.

(56) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.

(57) Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.

(58) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.

(59) Bedienstete, die zum 30.06.2024 einer der in Anlage 2 zur NÖ BRO in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022“ genannten Referenzverwendung zugeordnet sind, gelten stattdessen der jeweils in derselben Zeile, in der Spalte „Referenzverwendungsnummer ab 01.07.2024“ genannten Referenzverwendungsnummer mit der jeweils in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung ab 01.07.2024“ angeführten Bezeichnung zugeordnet.

(60) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.

(61) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.

(62) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.

Anlage 1 zur NÖ BRO

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 01
PDF

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 02
PDF