§ 7 § 7Wesentliche Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich :
1. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes;
2. die Änderung der Tragkonstruktion;
3. die Änderung der Balustrade;
4. die Änderung des Antriebs;
5. die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;
6. die Änderung des Bremssystems;
7. die Änderung der Steuerung;
8. die Änderung der Geschwindigkeit;
9. die Änderung des Stufenbandes.
(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden