§ 3 Leistungen bei einem Aufenthalt in Österreich bis zu sechs Monaten
In Kraft seit 01. April 2011
Up-to-date
Fremden, die sich nicht durchgehend mehr als sechs Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten, können nur in besonderen Ausnahmefällen Leistungen gewährt werden. Solche Ausnahmefälle liegen nur vor:
1. im Fall akut ärztlich behandlungsbedürftiger Erkrankungen
2. bei vergleichbaren außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Notfällen.
Als Hilfen dürfen nur einmalige Leistungen im unvermeidlichen Mindestausmaß gewährt werden.
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