§ 18 § 18
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Modellfunktion Medizinische Fachassistenz – MFA umfasst den Einsatz in medizinischen Assistenzberufen bzw. in medizinischen und pflegerischen Assistenzberufen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
| MFA | Medizinische Fachassistenz |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
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