LandesrechtWienVerordnungenInhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen§ 2

§ 2Unterscheidbarkeit

In Kraft seit 01. Juli 2012
Up-to-date

(1) Der eine Veröffentlichung beauftragende Rechtsträger hat den Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.

(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeuti g identifizierenden Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.

(3) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.

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