§ 23 Beschlussfähigkeit
In Kraft seit 31. März 2015
Up-to-date
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Für einen gültigen Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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