§ 19 Mitglieder des Vorstands
In Kraft seit 31. März 2015
Up-to-date
(1) Der Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:
1. aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und
2. zwei Gemeindevertretern.
(2) Der Vorstand kann durch Beschluss zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beiziehen.
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