(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsordnung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen und es kann hiezu nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
1. der Antrag auf Vertagung; wird dieser Antrag angenommen, ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen;
2. der Antrag auf Begrenzungen der Redezeit; eine Begrenzung unter fünf Minuten für jeden Debattenredner ist jedoch nicht zulässig;
3. der Antrag auf Festlegung der Anzahl, wie oft ein Mitglied zu einem Gegenstand das Wort ergreifen darf;
4. der Antrag auf Sitzungsunterbrechung;
5. der Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung oder Abstimmung mit Stimmzettel.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden